Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 I BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

2. Diese Geschäfts- und Lieferbedingungen der A-M-Systeme gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichende  Bedingungen des Bestellers erkennt A-M-Systeme nicht an, es sei denn, A-M-Systeme hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn A-M-Systeme in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden auch durch die Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

3. Sofern die Lieferung auch Softwareprogramme samt zugehöriger Dokumentation umfasst, gelten hierfür unsere maßgeblichen Lizenzbedingungen ergänzend.

 

II. Angebot – Angebotsunterlagen

1. Das Angebot der A-M-Systeme ist freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich A-M-Systeme Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der A-M-Systeme.

 

III. Preis- und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise gelten ab Werk (EXW) A-M-Systeme Lager, Visbeker Str. 55, 27793 Wildeshausen, Germany, Incoterms ® 2010 soweit sich aus der Auftragsbestätigung oder einer besonderen Vereinbarung nichts anderes ergibt.

2. Im Kaufpreis enthalten ist die Standard-Verpackung der bestellten Produkte. Sämtliche weiteren Kosten, wie beispielsweise für Transport, Versicherung, Steuern, Zölle, sowie Aus-und Einfuhr oder andere zusätzlichen Bewilligungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Nicht im Preis enthalten sind ferner von A-M-SYSTEME erbrachte Nebenleistungen wie z.B.  Inbetriebnahme und Erstellen von Schemata, die ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt werden.

3. A-M SYSTEME behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten. Diese werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen. A-M SYSTEME behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. In gleicher Weise ist A-M SYSTEME verpflichtet, bei Kostensenkung zu verfahren. Sowohl Kostensenkung als auch Kostenerhöhungen wird A-M SYSTEME sobald und soweit sie eingetreten sind, dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

4. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht im Preis eingeschlossen. Die jeweils gültige Mehrwertsteuer wird am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Preisangaben im Onlineshop können bereits die Mehrwertsteuer enthalten. In diesem Fall fügt A-M-Systeme der entsprechenden Website einen Hinweis hinzu.

5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

6. Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, werden ab dem Tag der Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. gemäß § 288 Abs. 2 BGB auf den ausstehenden Rechnungsbetrag berechnet. Darüber hinaus fällt die Verzugsschadenspauschale in Höhe von 40 Euro an. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

7. A-M-Systeme behält sich vor, über die Hereinnahme von Schecks von Fall zu Fall zu entscheiden. Sie erfolgt nur erfüllungshalber. Eine Gutschrift erfolgt nur unter üblichem Vorbehalt. Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder für rechtzeitigen Protest übernimmt A-M-Systeme nicht.

8. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von A-M-Systeme anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

IV. Lieferung, Gefahrübergang, Lieferzeit, Insolvenz des Bestellers

1. Sofern keine andere Vereinbarungen getroffen sind, gelten für die Lieferungen ab Werk gemäß EXW A-M-SYSTEME Lager, Visbeker Str. 55, 27793 Wildeshausen, Germany Incoterms ® 2010 (EX Works Warehouse).

2. A-M SYSTEME informiert den Besteller sobald die Ware zur Verfügung steht. Die Gefahr geht auf dem Besteller mit dem Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Ware im Werk der A-M SYSTEME über.

3. A-M SYSTEME ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

4. Der Beginn der von der A-M-Systeme angegebenen Lieferzeit setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragspartnern geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so  ist  A-M SYSTEME berechtigt, den ihr insoweit entstehender Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

6. Sofern die Voraussetzungen von IV. 5 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

7. Eine verspätete Lieferung gibt dem Besteller nur dann einen Ersatzanspruch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von der A-M SYSTEME zu vertretende vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsver-letzung beruht; ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist der A-M SYSTEME zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von der A-M SYSTEME zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung der A-M SYSTEME auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, welche die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat A-M SYSTEME auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Höhere Gewalt wird insbesondere auch dann angenommen, bei nach Vertragsschluss eingetretenen Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Mangel an Transportmitteln, Streiks, Naturereignisse, auch wenn sie bei Lieferanten von A-M SYSTEME oder Unterlieferanten eintreten. A-M SYSTEME wird dem Besteller den Beginn und das Ende der vorgenannten Umstände baldmöglichst mitteilen. In diesem Fall verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

9. Die Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt A-M SYSTEME vom Vertrag zurück zu treten und die sofortige Rückgabe der Ware zu verlangen.

 

V. Mängelansprüche/ Gewährleistung

1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser nach § 377 HGB der geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Soweit ein Mangel vorliegt, ist A-M SYSTEME nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung trägt A-M SYSTEME die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.

3. Mängelansprüche sind insbesondere ausgeschlossen, soweit sie dadurch entstehen oder verursacht werden, dass der Besteller oder ein Dritter

a) eine Benutzung der Ware vornimmt, die nicht im Einklang mit der Bedienungsanleitung von A-M SYSTEME steht,

b) die Ware in Bereichen einsetzt, die nicht in den Datenblättern spezifiziert sind,

c) die Ware einsetzt, ohne dass die gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften eingehalten werden oder ohne dass Weisungen von A-M SYSTEME (insbesondere über Montage, Inbetriebsetzung, Betriebsvorschriften und Angaben auf den Datenblättern) befolgt werden,

d) die Ware unter speziellen Bedingungen einsetzt, insbesondere unter dauerndem Einfluss von Chemikalien, Gasen oder Flüssigkeiten oder außerhalb der zulässigen Betriebsparametern oder Anwendungsbedingungen,

e) die Ware fehlerhaft oder unsorgfältig montiert, handhabt, installiert oder dies nicht dem jeweiligen maßgebenden Stand der Technik entsprechend ausführt, oder die Ware nicht durch ausgebildete Fachpersonen eingesetzt oder montiert werden,

f) Änderungen oder Reparaturen an  der Ware ohne vorherige schriftliche Zustimmung von A-M SYSTEME vornimmt,

g) die Ware unsachgemäß lagert,

h) Schäden an der Ware zu verantworten hat,

i) abnützungsbedingte Schäden reklamiert. Dasselbe gilt, falls die Produkte infolge unsachgemäßer oder zweckfremder Verwendung oder übermäßiger Verwendung verschleißen.

4.  Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

5.  Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 444 BGB richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

VI. Haftung

1. Soweit sich aus diesen Bedingungen nichts anderes ergibt, haftet A-M SYSTEME bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

2. Auf Schadensersatz haften A-M SYSTEME - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet A-M SYSTEME nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen durch Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungshilfen der A-M SYSTEME.

3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit

A-M SYSTEME einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.

4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5. Der Besteller hat A-M SYSTEME von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, die gegen A-M SYSTEME aus Produkthaftung und sonstigen Vorschriften geltend gemacht werden, soweit die geltend gemachten Ansprüche nicht auf den bestimmungsgemäßen Einbau und die Verwendung der Produkte von A-M SYSTEME zurückgehen. Soweit eine Mithaftung von A-M SYSTEME in Betracht kommt, ist abweichend von § 426 BGB im Innenverhältnis die Haftung nach dem Verursachungsbeitrag aufzuteilen. Unter diesen Voraussetzungen hat der Besteller A-M SYSTEME auch von den Kosten

der Rechtsstreitigkeiten freizustellen, die wegen solcher Ansprüche gegen A-M SYSTEME angestrengt werden

6. Bei nach Angaben des Bestellers gefertigter Ware übernimmt A-M-Systeme keinerlei Haftung dafür, dass fremde Schutzrechte nicht verletzt werden. Dies gilt auch, wenn A-M-Systeme an der Entwicklung mitgewirkt oder die Ware nach Angaben des Bestellers entwickelt hat. Der Besteller hat A-M SYSTEME von sämtlichen Ansprüchen Dritter bzgl. der Verletzung Schutzrechter freizustellen.

 

VII. Verjährung

1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung/Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die in vorstehendem Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.

2. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen A-M SYSTEME, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen A-M SYSTEME bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.

3. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe:

a) Die Verjährungsfristen gelten nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit A-M SYSTEME eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferung/Leistung übernommen hat.

b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.

5. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers  ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. A-M SYSTEME  behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist A-M SYSTEME  berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch A-M SYSTEME  liegt ein Rücktritt vom Vertrag. A-M SYSTEME  sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers –abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Er hat sie auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.  Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3. Bei Pfändungen oder sonstiger Eingriffe Dritter hat der Besteller A-M SYSTEME unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen damit A-M SYSTEME Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, A-M SYSTEME die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall der A-M Systeme.

4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt bereits jetzt an A-M SYSTEME alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung der A-M Systeme ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.

Die A-M SYSTEME von dem Besteller im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen kausalen Saldo. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von A-M SYSTEME die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. A-M SYSTEME verpflichtet sich jedoch die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, kann A-M SYSTEME verlangen, dass der Besteller A-M SYSTEME die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für A-M SYSTEME vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen als A-M SYSTEME gehörenden Sachen verarbeitet, so erwirbt A-M SYSTEME das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Werts der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

6. Wird die Kaufsache mit andern A-M SYSTEME nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt A-M SYSTEME das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller A-M SYSTEME anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt für A-M SYSTEME das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum.

7. Der Besteller tritt auch die Forderungen an A-M SYSTEME ab, die durch Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

8. A-M SYSTEME verpflichtet sich, die der A-M SYSTEME zustehenden Forderungen insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten der A-M Systeme die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt A-M Systeme.

 

IX. Anwendbares Recht, Wirksamkeit

1. Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Besteller und A-M SYSTEME unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort Wildeshausen.

3. Gerichtsstand ist Vechta. A-M SYSTEME ist jedoch auch berechtigt, den Besteller an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.