100 km/h Regelung

100 km/h Regelung

 

 

 

 

 

 

 

 

Mit Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO sind die Vorschriften für die 100-km/h-Genehmigung neu gefasst worden. Die wichtigsten Änderungen sind die Aufhebung der festgeschriebenen Fahrzeugkombination und die Anhebung der Gewichtsfaktoren unter bestimmten technischen Voraussetzungen. Die bisher erteilten 100-km/h-Genehmigungen bleiben gültig.

Die Verordnung gilt weiterhin, wenn Anhänger mitgeführt werden, für:

  • Personenkraftwagen
  • Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t
  • Busse mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t, mit Tempo 100 km/h Zulassung gemäß §18 Abs. 5 Nr. 3 StVO

Dies wirkt sich im Wesentlichen wie folgt aus:

  • Kein Genehmigungsverfahren der Fahrzeugkombination durch die Verkehrsbehörde; die Zulässigkeit verantwortet allein der Fahrzeugführer.
  • Freie Austauschbarkeit von Zugfahrzeug und Anhänger.
  • Bei einem bestimmten Leergewicht des Zugfahrzeugs dürfen bei Vorliegen folgender technischer Voraussetzungen Anhänger mit 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen gezogen werden:

    1. Wohnanhänger mit Bremse, hydraulischen Schwingungsdämpfern sowie Stabilisierungseinrichtung nach ISO 11555-1 oder gleichwertige Stabilisierungseinrichtung mit amtlichem Prüfzertifikat:
    zulässiges Gesamtgewicht Wohnwagen < Leergewicht/Zugfahrzeug

    2. Andere Anhänger mit Bremse und hydraulischen Schwingungsdämpfern:
    zulässiges Gesamtgewicht Anhänger < 1,1 x Leergewicht/Zugfahrzeug

    3. Andere Anhänger wie 2., jedoch zusätzlich mit Stabilisierungseinrichtung nach ISO 11555-1 oder gleichwertiger Stabilisierungseinrichtung mit amtlichem Prüfzertifikat:
    zulässiges Gesamtgewicht Anhänger < 1,2 x Leergewicht/Zugfahrzeug

    4. Wohnanhänger mit starrem Aufbau, Bremse und hydraulischen Schwingungsdämpfern:
    zulässiges Gesamtgewicht Anhänger < 0,8 x Leergewicht/Zugfahrzeug

    5. Alle Anhänger ohne Bremse und Anhänger mit Bremse, aber ohne hydraulische Schwingungsdämpfer:
    zulässiges Gesamtgewicht Anhänger < 0,3 x Leergewicht/Zugfahrzeug

Weiterhin ist zu beachten:

  • Das ziehende Fahrzeug muss einen automatischen Blockierverhinderer aufweisen.
  • Die Stützlast der Kombination ist an der größtmöglichen Stützlast des Zugfahrzeuges oder des Anhängers zu orientieren, wobei als Obergrenze in jedem Fall der kleinere Wert gilt.
  • Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers muss kleiner oder höchstens gleich der zulässigen Anhängelast sein und darf die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen.
  • An der Rückseite des Anhängers muss eine von der Straßenverkehrsbehörde gesiegelte Tempo-100-Plakette angebracht sein.
  • Die Reifen des Anhängers dürfen nicht älter als 6 Jahre sein und müssen mindestens der Geschwindigkeitskategorie L = 120 km/h entsprechen.

Bei allen Veränderungen, die dazu führen, dass den Anforderungen nicht mehr entsprochen wird, richtet sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach der Straßenverkehrsordnung.

Unser Service für Ihre Mobilität: Lassen Sie sich von einem DEKRA Sachverständigen bestätigen, dass Ihr Anhänger alle Voraussetzungen für den Betrieb im Rahmen der 9. Ausnahmeverordnung erfüllt. Mit einem entsprechenden Eintrag im Fahrzeugschein werden Ihnen anschließend von der Straßenverkehrsbehörde die offizielle Bescheinigung und eine Tempo-100-Plakette ausgehändigt. Diese Bescheinigung gilt nur für den betreffenden Anhänger und ist ständig bei den Kfz-Papieren mitzuführen. Die Plakette muss hinten am Anhänger angebracht werden

Die Verhaltensregeln im Straßenverkehr ergeben sich aus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).  Nach § 18 Absatz 5 StVO beträgt auf Autobahnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen u. a. für Personenkraftwagen mit Anhänger 80 km/h.

Die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO, und damit die 100 km/h-Regelung für Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen, kann nur zur Anwendung kommen, wenn die in der Ausnahmeverordnung beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Können diese nicht eingehalten werden, gelten die Regelungen des  § 18 Absatz 5 StVO. Dann darf mit Pkw-Anhänger-Gespannen aus verhaltensrechtlicher Sicht mit Tempo 80 gefahren werden.

Die Voraussetzungen für ungebremste Anhänger sind gemäß § 1 Nummer 1 Buchstabe a der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO, dass das Zugfahrzeug mit einem automatischen Blockierverhinderer ausgestattet ist und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers das 0,3-fache der Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigt. Das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Eigengewicht des Anhängers zuzüglich Nutzlast) ist keine Voraussetzung, ausschlaggebend ist die zulässige Gesamtmasse des Anhängers. Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers sowie die Leermasse des Zugfahrzeugs können den entsprechenden Zulassungsdokumenten entnommen werden.

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