Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Zahlungsbedingungen vom 01.01.2013
I. Anwendbarkeit
1. Art und Umfang der Lieferung sind in der Auftragsbestätigung bestimmt.
2. Aufträge werden erst durch Auftragsbestätigung des Lieferers für ihn verbindlich.
3. Mündliche Nebenabreden werden erst durch schriftliche Bestätigung des Lieferers rechtswirksam. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
4. Diese Bedingungen gelten auch für schwebende und künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie nur dem Besteller bei einem vom Lieferer bestätigten Auftrag zugegangen sind.
Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich anerkannt werden.
II. Preise
1. Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Ändern sich nach Angabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung die Kostenfaktoren, so können Anpassungen der Preise und Werkzeugkostenanteile übernommen werden.
2. Der Lieferer ist bei Anschlußaufträgen nicht an vorhergehende Preise gebunden.
3. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz zu berechnen.
4. Aufrechnung und Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes sind nur mit Zustimmung des Lieferers zulässig.
III. Lieferfrist
1. Die Lieferzeit beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und der vereinbarten Anzahlung. Hat der Besteller Teile zu liefern, so beginnt die Frist nicht vor deren Eingang zu laufen.
2. Die im Angebot genannte Lieferfrist kann in der Regel bei sofortiger Bestellung eingehalten werden; genau wird sie erst bei Auftragseingang festgestellt, ist aber in allen Fällen nur als unverbindlich und annähernd zu betrachten. Wird eine vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten, so kann der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Ohne Vorschrift des Bestellers werden Versandweg und Versandart nach bestem Ermessen gewählt.
3. Teillieferungen sind zulässig. Der Lieferer behält sich vor, die Lieferung von 10% über oder unter den bestellten Mengen vorzunehmen.
4. Bei Abruf-Aufträgen ist der Lieferer berechtigt, nach Ablauf von 6 Monaten, ab Datum der Auftragsbestätigung, unter Setzung einer 14-tägigen Frist, nach seiner Wahl die Abnahme der noch nicht abgerufenen Mengen zu verlangen und diese in Rechnung zu stellen oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.
5. Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder seinem Unterlieferanten verlängern die Dauer ihres Vorliegens mit einer angemessenen Anlaufzeit. Dauern diese mehr als 6 Monate, so kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten.
6. Als höhere Gewalt gelten auch behördliche Eingriffe, Energieversorgungs- und Rohstoffschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen, Unfälle, unvorhersehbare Fertigungsschwierigkeiten und alle sonstigen Vorkommnisse, die eine Lieferung wesentlich erschweren und unmöglich machen.
7. Die Lieferzeit gilt mit der rechtzeitigen Mitteilung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich ist.
IV. Eigentumsvorbehalt / erweiterter u. verlängerter Eigentumsvorbehalt (mit Verarbeitungsklausel)
1. Der Lieferer behält sich zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, das Eigentum an dem Liefergegenstand vor. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf das durch Verarbeitung der gelieferten Ware oder deren Verbindung mit anderen Teilen hergestellte neue Produkt. Bei Verbindung mit fremdem Material erwirbt der Lieferer Mieteigentum, das der Besteller für ihn zu verwahren hat. Bei Weiterveräußerung des neuen Produktes durch den Besteller tritt sicherheitshalber an dessen Stelle die dem Besteller aus der Weiterveräußerung zustehende Kaufpreisforderung. Der Wiederverkäufer (Besteller) tritt schon jetzt die ihm aus solchen Veräußerungen bestehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab.
Auf Anforderung ist der Besteller außerdem verpflichtet, dem Lieferer eine schriftliche Spezialzession über diese Ansprüche zu erteilen. Übersteigen die Sicherheiten die Forderung des Lieferers um mehr als 20%, so ist dieser verpflichtet, den übersteigenden Teil der ihm zustehenden Sicherheiten dem Besteller freizugeben. Pfändungen und andere Gefährdungen des Eigentums des Lieferers sind ihm unverzüglich anzuzeigen.
Die Kosten der Inventionen trägt der Besteller.
2. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die dem Lieferer nach dem jeweiligen Abschluß bekannt werden und geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, haben die Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge und berechtigen ihn, noch anstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, sowie nach angemessener Zahlungsfrist vom Vertrage zurückzutreten oder unter Ablehnung der Lieferung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.
V. Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung spätestens mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Die Verzögerung der Absendung durch ein Verhalten des Bestellers geht mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
2. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch, Transport- und Feuerschaden versichert.
VI. Haftung für Mängel der Lieferung
1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche der Lieferer dem Besteller vorgelegt hat.
2. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens 5 Tage nach Erhalt der Lieferung dem Bestimmungsort, abzusenden, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Als Mangel gilt auch das Fehlen solcher Eigenschaften,
die ausdrücklich schriftlich zugesichert sind. Mängelrügen bewirken keine Änderung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Erweist sich eine Mängelrüge als begründet, so leistet der Lieferer kostenlos Ersatz durch Nachbesserung oder Neulieferung, oder schreibt den Rechnungsbetrag oder den Minderwert gut. Weitergehende Ansprüche des Bestellers irgendwelcher Art, insbesondere auf Ersatz des entgangenen Gewinns oder Ersatz von Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Etwa ersetzte Waren werden Eigentum des Lieferers und sind ihm auf Verlangen und auf seine Kosten zurückzusenden.
3. Eigenmächtiges Nacharbeiten außerhalb autorisierter Fachwerkstätten hat den Verlust aller Mängelansprüche gegen den Lieferer zur Folge.
VII. Zahlungsweise
1. Der Rechnungsbetrag ist vor Lieferung ohne Abzug zu bezahlen.
2. Sämtliche Zahlungen sind in EURO an den Lieferer, nicht aber an Vertreter zu leisten.
VIII. Zulieferteile
1. Werden Zulieferteile, z.B. Scharniere durch den Besteller geliefert, dann ist dieser verpflichtet, sie frei Werk des Lieferers, mit einem Zuschlag von 5-10% je nach Vereinbarung für etwaigen Ausschuß, anzuliefern und zwar rechtzeitig, in einwandfreier Beschaffenheit und in solchen Mengen, daß dem Lieferer eine ununterbrochene Verarbeitung möglich ist.
2. Bei nicht rechtzeitiger oder ungenügender Anlieferung von Armierungsteilen ist der Besteller verpflichtet, dadurch entstehende Mehrkosten zu vergüten. Der Lieferer behält sich in solchen Fällen vor, die Herstellung zu unterbrechen und erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen.
IX. Schutzrechte
1. Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen oder Muster des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, daß die Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Er hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gebührendes Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer - ohne Prüfung der Rechtslage -, berechtigt, die Arbeiten einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen.
2. Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster werden auf Wunsch zurückgesandt, sonst ist er berechtigt, sie 3 Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.
3. Tritt der Besteller vom Liefervertrag zurück, so sind wir berechtigt, ohne Nachweis 10% des Kaufpreises zu verlangen. Zuzüglich des für diesen Auftrag disponieren Warenwertes.
X. Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrage erwachsenden Verbindlichkeiten ist der Sitzt der Firma des Lieferers. Gerichtsstand für beide Teile ist das Amtsgericht Stollberg, auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozeß.