Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


Signaltechnik Puschban
Stand April 2014

1. Geltungsbereich

1.1 Nachstehende allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen des Verkäufers.

1.2 Abweichende Bedingungen des Bestellers sind für den Verkäufer unverbindlich. Sie gelten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Verkäufers. Die Verkaufsbedingungen kommen auch dann zur Anwendung, wenn die Lieferungen an den Kunden vorbehaltlos in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers ausgeführt werden.

1.3 Die Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.

2. Vertragsschluss

2.1 Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend bis zur Annahme durch den Besteller. Angaben in Angeboten sowie in beigefügten Zeichnungen und Abbildungen über die Leistung, deren Maße und Gewichte sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.2 Inhalt und Umfang der getroffenen Vereinbarungen richten sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers. Bei Vertragsschluss getroffene mündliche Nebenabreden sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn er sie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.

2.3 Der Verkäufer behält sich technische Änderungen in Konstruktion, Form und Material, auch während der Lieferzeit vor, soweit diese Änderungen dem Besteller zumutbar sind.

3. Lieferung, Lieferfrist, Verzug

3.1 Lieferungen erfolgen, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Nutzen und Gefahr gehen spätestens auf den Besteller über, wenn die Ware das Werk oder Lager des Verkäufers verlässt. Die vom Verkäufer angegebenen Preise verstehen sich ab Werk und ausschließlich der Verpackung.

3.2 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Solche Teillieferungen können getrennt in Rechnung gestellt werden.

3.3 Die Einhaltung vereinbarter Termine oder Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, die Erteilung aller erforderlichen Auskünfte, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen über den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat.

3.4 Der Verkäufer kann auch bei nachträglichen Änderungen des Auftrags auf Wunsch des Bestellers eine entsprechende Verlängerung der Lieferfrist verlangen.

3.5 Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare oder unverschuldete Umstände - z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördliche Eingriffe, Materialbeschaffungs- oder Energieversorgungsschwierigkeiten, auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - zurückzuführen, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Werden durch die genannten Umstände die Lieferungen oder Leistungen unmöglich oder unzumutbar, so wird der Verkäufer von der Lieferverpflichtung frei, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Verkäufer dem Besteller unverzüglich mitteilen.

3.6 Kommt der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, so kann der Besteller nur dann vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 20 Werktagen setzt und diese Frist ergebnislos verstrichen ist. Die Nachfrist ist zu verbinden mit der Erklärung, dass der Besteller die Annahme der Lieferung nach ergebnislosem Ablauf der Frist ablehne. Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es nicht, wenn der Verkäufer zuvor die Lieferungen ernsthaft und endgültig verweigert hat. Dauert ein Lieferhindernis länger als drei Monate oder wird die Lieferung infolge eines Ereignisses der in Ziff. 3.5 genannten Art unmöglich, so ist jede Vertragspartei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.7 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen verspäteter Lieferungen sind außer in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers ausgeschlossen.

3.8 Der Verkäufer behält sich die Bestimmung von Versandart und Versandweg nach billigem Ermessen vor. Verpackung und Transport werden dem Besteller zum günstigsten Preis belastet, welcher dem Verkäufer möglich ist. Wird der Versand auf Wunsch oder durch Verschulden des Bestellers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Fall geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen netto ab Rechnungsdatum. Bei Leistungen mit einer Lieferzeit von mehr als sechs Monaten ab Vertragsschluss behält sich der Verkäufer die Vereinbarung eines besonderen Zahlungsplanes vor.

4.2 Schecks und/oder Wechsel werden nur zahlungshalber und nach besonderer schriftlicher Vereinbarung angenommen. Sie gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Diskont- und sonstige Wechselspesen sowie die Kosten der Einziehung gehen zu Lasten des Bestellers.

4.3 Kommt der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder werden dem Verkäufer nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern und die Einhaltung seiner Zahlungspflichten zu gefährden, kann der Verkäufer für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen und nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Nachfrist für die Sicherheitsleistung vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

4.4 Gegen Zahlungsansprüche des Verkäufers kann der Besteller nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten, entscheidungsreifen oder solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Die Aufrechnung durch den Verkäufer ist uneingeschränkt möglich.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum, das Urheberrecht und alle Verwertungsrechte an den von ihm bereitgestellten Abbildungen, Zeichnungen, Katalogen, Prospekten und sonstigen Unterlagen uneingeschränkt vor. Sämtliche Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages auf Verlangen unverzüglich an ihn zurückzusenden.

5.2 Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen, einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen, auch aus der Einlösung von Schecks und Wechseln.

5.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers, des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, einer Übertragung des Anwartschaftsrechtes auf Dritte oder des Übergangs des Geschäftsbetriebs des Bestellers auf Dritte, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck die Geschäftsräume des Bestellers zu betreten. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies der Verkäufer nicht ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren freihändiger Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

5.4 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware, sowie deren Verbindung mit anderen Gegenständen nimmt der Besteller für den Verkäufer vor. Wird die Vorbehaltsware bei der Be- oder Verarbeitung mit anderen im Eigentum Dritter stehender Waren verbunden, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreises zu dem entsprechenden Kaufpreis für die anderen Waren. Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt dieser, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Verkäufer ab.

5.5 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten abgetreten. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange er seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Verkäufer berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen. In diesem Fall ist der Besteller auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, diesem alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, ihm die Überprüfung des Bestands der abgetretenen Forderungen durch einen Beauftragten anhand seiner Buchhaltung zu gestatten sowie den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

5.6 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Der Besteller ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Verfügungen oder Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen anzuzeigen. Es ist dem Besteller nicht gestattet, mit seinen Vertragspartnern, insbesondere Kreditgebern oder Abnehmern, Abreden zu treffen, durch welche die Rechte des Verkäufers aus dem vorstehend vereinbarten Eigentumsvorbehalt beeinträchtigt werden könnten.

5.7 Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche am Bestimmungsort zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts gesetzlich erforderlichen Erklärungen abzugeben und erforderliche Dokumente auszustellen.

5.8 Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm durch den Eigentumsvorbehalt zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 15% übersteigt. Die Freigabe wird dem Besteller schriftlich mitgeteilt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt dem Verkäufer.

6. Gewährleistungsansprüche / Garantiehaftung

6.1 Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und garantierte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang der Lieferung, versteckte Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Anderenfalls gilt die Lieferung als genehmigt.

6.2 Auf Verlangen des Verkäufers wird der Besteller die beanstandete Ware frachtfrei an den Verkäufer zurücksenden. Stellt sich die Mängelrüge in einem solchen Fall als berechtigt heraus, trägt der Verkäufer die Kosten der frachtgünstigsten Rücksendung.

6.3 Der Besteller hat dem Verkäufer zur Prüfung der Beanstandung ausreichende Gelegenheit zu geben, insbesondere beschädigte Ware und ihre Verpackung zur Inspektion durch den Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist. In jedem Fall ist der Verkäufer durch den Besteller sofort zu verständigen.

6.4 Der Verkäufer haftet nicht aufgrund öffentlicher Äußerungen in seiner Werbung oder der Werbung eines sonstigen Herstellers der gelieferten Waren oder dessen Gehilfen, wenn und soweit der Käufer nicht nachweisen kann, dass die Werbeaussagen seine Kaufentscheidung beeinflusst haben, wenn der Verkäufer die Äußerungen nicht kannte und nicht kennen musste oder die Aussagen im Zeitpunkt der Kaufentscheidung bereits berichtigt war.

6.5 Liegt an einem Gerät, welches nicht älter als vier Wochen ist, ein Mangel vor und wird dieser Mangel innerhalb der ersten vier Wochen nach Ablieferung gerügt, wird ein Neugerät geliefert. Darüber hinaus beschränkt sich die Gewährleistung des Verkäufers darauf, dass er alle Teile, die innerhalb eines Jahres nach dem Lieferdatum nachweislich infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes wegen fehlerhafter Konstruktion, Materialbeschaffenheit oder Bauart unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden, nach seiner Wahl kostenlos nachbessert oder durch neue Teile (Ersatzlieferung) ersetzt. Liegt ein Mangel an der Software vor, ist die Gewährleistung auf die Nachbesserung beschränkt. Schlägt die Nachbesserung fehl, hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Ersetzte Ware ist an den Verkäufer innerhalb einer Frist von 4 Wochen zurückzusenden. Der Besteller hat dem Verkäufer zur Durchführung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung eine hierfür angemessene Frist zu gewähren. Verweigert der Besteller dies, so ist der Verkäufer von Mängelhaftung befreit. Wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist oder sich über angemessene Fristen hinaus verzögert oder aus sonstigen vom Verkäufer zu vertretenen Gründen fehlschlägt, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis herabsetzen. Bei berechtigter Beanstandung durch den Besteller sind die Kosten, welche über die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versands sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus hinausgehen, vom Besteller selbst zu tragen.
 
Der Verkäufer leistet keine Gewähr für Schäden oder Mängel der Ware, die durch natürlichen Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Montage, übermäßige Beanspruchung oder unsachgemäße Änderung oder Nachbesserung durch den Käufer oder Dritte entstehen. Ferner wird bei Beschädigung eines Gerätes durch Blitz, Feuer, Wasser, Rauch, bei Mängeln aufgrund von Verschmutzung bei Meldern sowie bei Mängeln aufgrund von unterbliebener Wartung keine Garantie übernommen. Erhöhte Aufwendungen für die Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass Lieferware, die nach der Lieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, trägt der Käufer.

6.6 Weitergehende Ansprüche des Bestellers wie Mangelfolgeschäden ( Ein- und Ausbaukosten, Nacharbeiten ) , insbesondere auf Schadenersatz statt Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn ein Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen wird oder eine Haltbarkeitsgarantie übernommen wurde, den Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, der Mangel oder Schaden auf der Verletzung einer Garantie beruht oder der Verkäufer wegen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet.

6.7 Vom Verkäufer wird eine Haltbarkeitsgarantie für 12 Monate ab Ablieferung der Ware an den Käufer gewährt. Der Anspruch verfällt, wenn er nicht spätestens nach Ablauf von 10 Werktagen nach Enddeckung des Mangels gegenüber dem Verkäufer angezeigt wird. Eine Garantiehaftung für Softwarefehler ist ausgeschlossen. Die Garantie ab Ablieferung von Ersatzteilen beim Käufer ist auf 12 Monate begrenzt.

6.8 Sämtliche Mängelansprüche des Bestellers verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Ware an den Besteller. Für Ersatzstücke und die Ausbesserung beträgt die Verjährungsfrist 12 Monate, sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist für den Liefergegenstand.

7. Warenrücknahme, Unberechtigter Rücktritt, Rücksendungen

7.1 Die Rücknahme von Sonderanfertigungen, lackierter sowie nicht wieder verwertbarer Teile ist ausgeschlossen.

7.2 Wenn der Besteller unberechtigt vom Vertrag zurücktritt oder die Abnahme der Lieferung oder Leistung unberechtigt verweigert, ist der Verkäufer berechtigt, ohne besonderen Nachweis 15% des vereinbarten Preises als Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dem Besteller steht der Nachweis offen, dass dem Verkäufer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

7.3 Rücklieferungen von Waren werden nur im originalverpackten, versiegelten Zustand innerhalb 6 Wochen nach der Auslieferung akzeptiert. Davon ausgeschlossen sind Waren mit aufgebrochener Verpackung bzw. Sonderanfertigungen. Von dem zu erstattenden Kaufpreis behalten wir 15% Bearbeitungsgebühr für die Prüfung, Verwaltung, und sonstige Gemeinkosten ein. Die Mindestrücknahme Gebühr beträgt 25,00 € je Rechnung. Mängelansprüche des Käufers bleiben hiervon unberührt.

8. Schlussbestimmungen

8.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.

8.2 Die jeweils gültigen Außenwirtschaftsbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland soweit sie Anwendung finden, bestimmen im Hinblick auf Fälle der Ausfuhr, Wiederausfuhr und des Weiterverkaufs ins Ausland den Inhalt der beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag. Eine vertragliche Verpflichtung des Verkäufers kommt jedenfalls erst zustande, wenn im Hinblick auf den Endverbleib der Ware die entsprechenden Genehmigungen von den zuständigen Behörden erteilt sind. Der Besteller verpflichtet sich, etwaige zur Genehmigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und für das Genehmigungsverfahren notwendige Unterlagen auf eigene Kosten zu beschaffen.

8.3 Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist der Sitz des Verkäufers, sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.

8.4 Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.