Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND VERKAUFSSBEDINGUNGEN („AGB“)

1. Begriffsdefinitionen
Für die gegenständlichen AGB und die sonstigen vertraglichen Grundlagen

gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.1. „Kunde“ ist unser Vertragspartner.

1.2. „Unternehmer“ ist jeder Kunde, für den das Geschäft zum Betrieb

seines Unternehmens gehört (§ 1 Konsumentenschutzgesetz/KSchG).

1.3. „Verbraucher“ ist jeder Kunde, der nicht Unternehmer ist (§ 1

KSchG).

1.4. „Unternehmergeschäft“ ist jedes Rechtsgeschäft von uns mit einem

Unternehmer.

1.5. „Verbrauchergeschäft“ ist jedes Rechtsgeschäft von uns mit einem

Verbraucher.

Die kursiv gedruckten Passagen gelten nur für Unternehmergeschäfte,

nicht für Verbrauchergeschäfte!
 

2. Allgemeines, Geltungsbereich  Vertragsgrundlagen
2.1. Der Geltungsbereich dieser AGB umfasst alle unsere Angebote, Aufträge,

Rechtsgeschäfte und sonstigen wie immer gearteten Leistungen.

2.2. Diese AGB gelten auch dann, wenn im Einzelfall nicht mehr speziell

auf sie verwiesen wird. Gegen von diesen AGB abweichende Bedingungen

(insbesondere AGB) des Kunden erheben wir bereits jetzt

Widerspruch. Die Erbringung einer Lieferung oder Leistung durch uns

gilt jedenfalls nicht als Unterwerfung unter abweichende Bedingungen

des Kunden, und zwar auch dann nicht, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender

oder abweichender Bedingungen des Kunden sind und keinen

Vorbehalt dagegen äußern.

2.3. Unsere AGB gelten als Rahmenvereinbarung für alle weiteren

Rechtsgeschäfte mit dem Kunden (z.B. Zusatzaufträge), auch wenn deren

Geltung nicht jeweils nochmals ausdrücklich vereinbart wurde.

2.4. Für die Errichtung, Instandhaltung und Montage von Anlagen und

Anlagenkomponenten gelten zusätzlich die Montagebedingungen des

Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs in der

jeweils aktueller Fassung. Diese Bedingungen können unter www.trapezblech-dach-wand.at

abgerufen oder bei uns angefordert werden.

2.5. Für die Lieferung von Betonstahl (Betonstabstahl und Betonstahlmatten)

und Zubehör (Abstandhalter, Bindedraht, usw.), in bearbeitetem

und unbearbeitetem Zustand gelten ergänzend zu diesen Allgemeinen

Verkaufs- und Zahlungsbedingungen unsere Zusatzbedingungen für die

Lieferung von Betonstahl und Zubehör. Diese Bedingungen können unter

www.trapezblech-dach-wand.at abgerufen oder bei uns

angefordert werden.

2.6. Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gilt nachstehende

Reihenfolge: Allfällige Sondervereinbarungen, soweit diese von uns ausdrücklich

und schriftlich bestätigt sind; Montagebedingungen des Fachverbandes

der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs bzw. unsere

Zusatzbedingungen für die Lieferung von Betonstahl und Zubehör;

unsere AGB; gesetzliche Normen.

2.7. Die einzelnen Bestimmungen dieser AGB gelten für Unternehmer und

Verbrauchergeschäfte, soweit im Einzelnen - insbesondere durch Kursivdruck

und ausdrückliche Bezugnahme auf „Unternehmer(Geschäfte)“

oder „Verbraucher(Geschäfte)“ - nicht Gegenteiliges vermerkt ist.
 

3. Angebot, Bestellung, Vertragsabschluss,

Auftrag

3.1. Sämtliche unsere Angebote sind freibleibend, ohne Bindungswirkung

und lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung zu verstehen.

Bestellungen des Kunden sind verbindliche Angebote an uns zum Vertragsabschluss.

Bestellungen des Kunden sind für den Kunden ab Zugang

bei uns verbindlich.

3.2. Wir können das Angebot des Kunden nach eigener Wahl durch unmittelbare

–im Falle eines Streckengeschäftes auch durch mittelbare

- Zusendung der Ware oder durch Übermittlung einer schriftlichen Auftragsbestätigung

annehmen; hierdurch kommt der Auftrag zustande. Alle

sonstigen, auch später getroffenen Vereinbarungen oder Nebenabreden

werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Dies gilt insbesondere

für gesonderte Vorgaben bzw. Anforderungen des Kunden

an die von uns zu erbringende(n) Leistung(en) bzw. sonstige Zusatzleistungen

und –Lieferungen. Nachträgliche Änderungswünsche können –

ohne Rechtsanspruch des Kunden – nur im Ausnahmefall und gegen

entsprechenden separaten Kostenersatz durchgeführt werden.

3.3. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir uns die Annahme bzw.

Durchführung der Bestellung – insbesondere nach Maßgabe der vorhandenen

Liefermöglichkeiten - vorbehalten müssen. Wir behalten uns

zudem vor, Bestellungen des Kunden (insbesondere auch nach Zugang

bei uns) abzulehnen bzw. nicht durchzuführen, und zwar insbesondere

dann, wenn offene Rechnungen aus anderen Bestellungen des Kunden

bestehen. Dem Kunden erwachsen hieraus keine wie immer gearteten

Ansprüche.

3.4. Unsere Angebote stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung

durch unsere(n) eigenen Lieferanten, im Falle eines Streckengeschäftes

unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit des Produzenten bzw. Lieferanten.

3.5. Unsere Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen

in unserem Namen abzugeben, sofern von uns nicht gegenüber

dem Unternehmer offen gelegte Spezialvollmachten erteilt wurden.

3.6. Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen wird keine Gewähr

übernommen.
 

4. Preise

4.1. Alle von uns genannten Preise sind freibleibend und verstehen sich,

sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist in Euro (€), gegenüber allen sowie Unternehmen und Privatpersonen, Abnehmern exklusive Umsatzsteuer.

Kostenvoranschläge werden, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart

wird, ohne Gewährleistung für deren Richtigkeit erstellt.

4.3. Gegenüber einem Unternehmer berechtigen uns allfällige Änderungen

von Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher oder gesetzlicher

Regelungen oder innerbetrieblicher Abschlüsse, sowie Änderungen anderer,

für die Kalkulation relevanten Kostenstellen oder zur Leistungserstellung

notwendigen Kosten, wie jene für Materialen, Energie, Transporte,

Fremdarbeiten, Finanzierung etc., die Preise jederzeit entsprechend

zu erhöhen. Dem Unternehmer steht aus diesem Grund weder ein Rücktrittsrecht

noch die Geltendmachung des Wegfalles der Geschäftsgrundlage zu.

4.4. Sämtliche Preise verstehen sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung

ohne Nebenspesen; Kosten für Versand, Zoll und sonstige

Leistungen werden dem Unternehmer gesondert in Rechnung gestellt.

4.5. Vom Auftrag nicht umfasste Dienstleistungen, insbesondere Wartungs-,

Reparatur- und/oder Installationsarbeiten außerhalb der Gewährleistung

oder unserer Haftung werden gesondert verrechnet.

4.6. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Wir

sind nicht verpflichtet, für die Ware eine Transportversicherung abzuschließen.

4.7. Wir behalten uns für jeden Einzelfall vor, die Versandart und den

Versender auszuwählen bzw. zu wechseln.
 

5. Zahlungsbedingungen

5.1. Sofern auf der Rechnung nichts anderes vermerkt ist, ist die Ware per Vorkasse zu begleichen. Sobald wir auf unserem Konto einen Zahlungseingang verbuchen, wird Ihre Bestellung gültig.

5.2. Wir sind berechtigt, Zahlungen unabhängig von deren Widmung, zur

Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf

aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der

Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

5.3. Zahlungen an unsere Angestellten oder sonstigen Vertreter die nicht

ausdrücklich schriftlich zum Inkasso ausgewiesen sind, wirken nicht

schuldbefreiend.

5.4. Nach Fälligkeit ist der Kunde verschuldensunabhängig verpflichtet,

jährliche Verzugszinsen in der Höhe von 8 % (acht Prozentpunkte) über

dem jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu bezahlen;

maßgebend ist dabei der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag

eines Halbjahres gilt.

5.5. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs-

und Lieferungsverpflichtungen entbunden und dazu berechtigt,

noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten oder Vorauszahlungen

bzw. Sicherstellungen zu fordern. Der Kunde hat darüber

hinaus die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, wobei

er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten

Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung

des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die

Höchstsätze der Inkassoinstitutionen gebührenden Vergütungen ergeben.

Sofern eine Mahnung durch uns erfolgt, verpflichtet sich der Kunde, pro

erfolgter Mahnung einen Betrag von € 15,00 zu bezahlen. Die Geltendmachung

eines nachgewiesenen darüberhinausgehenden Schadens

bleibt ausdrücklich vorbehalten. Mit Zahlungsverzug treten auch allfällige

Skontovereinbarungen außer Kraft.

5.6. Bei Zahlung mittels Scheck, Wechsel und Bank wird

unsere Forderung erst mit deren Einlösung getilgt. Solche Zahlungsarten

sind nur dann zulässig, sofern sie ausdrücklich vorher vereinbart wurden.

Diskont- und Bankspesen trägt in jedem Fall der Kunde, wobei diese

Kosten stets sofort in bar fällig sind.

5.7. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen aufzurechnen,

sofern die Forderungen nicht im rechtlichen Zusammenhang mit der

Verbindlichkeit des Kunden stehen oder die Forderungen nicht von uns

ausdrücklich schriftliche anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt

sind. Bei Unternehmergeschäften gilt dieses Aufrechnungsverbot

auch im Falle unserer Zahlungsunfähigkeit.

5.8. Unser Kunde ermächtigt uns zur Aufrechnung unserer Forderungen

gegenüber seinen Forderungen auch gegenüber uns nahestehenden

Unternehmen (abrufbar unter www.trapezblech-dach-wand.at ). Das gilt auch, wenn die sich gegenüberstehenden Forderungen

unterschiedlich fällig sind oder die eine auf Barzahlung, die andere auf

Zahlung von Akzepten oder Kundenwechseln lautet.

5.9. Bei Exportgeschäften ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Export und

Zollpapiere und dergleichen im Original an uns zurückzusenden, ansonsten

der Kunde verpflichtet ist, allfällige Umsatzsteuer zu bezahlen.
 

6. Liefertermine, Lieferfristen

6.1. Zugesagte Liefertermine werden bestmöglich eingehalten, sind aber

nicht verbindlich. Die Vereinbarung von verbindlichen Lieferterminen

oder -fristen zwischen uns und dem Kunden bedarf der Schriftform.

6.2. Lieferfristen beginnen nicht, bevor der Kunde all seinen Verpflichtungen,

die zur Ausführung der Bestellung erforderlich sind, nachgekommen

ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten

und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.

6.3. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware das Werk rechtzeitig

verlassen hat oder – bei Abholung durch den Kunden – die Lieferung

versandbereit ist und dem Kunden dies rechtzeitig mitgeteilt wird.

6.4. Lieferfristen verlängern bzw. verschieben sich um alle Verzögerungen,

die durch den Kunden, Lieferanten, behördliche Verfügungen, höhere

Gewalt und anderer Umstände, die durch uns nicht zu vertreten

sind, verursacht werden um die Dauer der Behinderung und eine angemessene

Anlaufzeit. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns unter

Ausschluss von jedweden Schadenersatzansprüchen darüber hinaus,

wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise

zurückzutreten, wenn trotz üblicher und zumutbarer Anstrengungen die

Leistung nicht erbracht werden kann.

Höherer Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden Umstände

gleich, welche die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich

machen, z. B. währungs-, handelspolitische oder sonstige hoheitliche

Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen sowie Behinderungen

der Verkehrswege und zwar gleichgültig, ob diese Umstände

bei uns, dem Lieferwerk oder einem Unterlieferanten eintreten. Lieferverzögerungen

berechtigen den Unternehmer nicht zur Geltendmachung

von Schadenersatz- und/oder Irrtumsanfechtungsansprüchen.

 

7. Ausführungen der Lieferung, Gefahrtragung, Sicherheitsleistung

7.1. Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns zu vertreten.

7.2. Mit der Anzeige der Versandbereitschaft durch uns an den Kunden, spätestens jedoch mit Abgang der Lieferung aus unserem Lager, im Falle direkter Lieferung ab Lager/Werk unseres Lieferanten, geht die Preis- und Leistungsgefahr auf den Kunden unabhängig einer für die Lieferung allenfalls gesondert vereinbarten Preisregelung über. Dies gilt auch bei Teillieferung. Bei Selbstabholung geht die Preis- und Leistungsgefahr ab Übergabe, im Falle des Annahmeverzuges ab dem Tag des Verzuges auf den Kunden über.

7.3. Bei Abrufaufträgen muss versandfertig gemeldete Ware unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, die Ware nach Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigener Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Bei Abschluss mit fortlaufender Auslieferung sind Abrufe und Sorteneinteilung an uns für ungefähr gleiche Monatsmengen anzugeben, andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach beliebigem Ermessen selbst vorzunehmen. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung die Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu dem bei Abruf bzw. Lieferung gültigen Preis berechnen.

7.4. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, haben wir das Recht, entweder die Ware bei uns unter Anrechnung einer Lagergebühr von 0,1% des Brutto-Rechnungsbetrages pro angefangenen Tag einzulagern und auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen, oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmann einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware nach erfolgtem Rücktritt weiterzuverkaufen.

7.5. Die Zurücknahme gelieferter Ware bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Die Rücknahme erfolgt darüber hinaus nur in Zustand der Anlieferung und bei frachtfreier Zusendung. Zurückgenommene Waren werden abzüglich uns entstehender anteiliger Lager- und Verwaltungskosten, mindestens aber abzüglich 15% des Rechnungsbetrages, gutgeschrieben.

7.6. Änderungen der Lieferung und Leistung bleiben vorbehalten, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.

7.7. Die Versicherung der Ware erfolgt nur über ausdrücklichen Auftrag und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde hat Ansprüche aus einer Versicherung, insbesondere im Zusammenhang mit allfälligen Transportschäden, gegenüber dem Versicherer selbst geltend zu machen; wir übernehmen hierfür - insbesondere für versicherte Schäden und die rechtzeitige sowie ordnungsgemäße Geltendmachung von Versicherungsansprüchen bzw. die Erfüllung von Pflichten sowie Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag - keine wie immer geartete Haftung, auch dann nicht, wenn wir die Versicherung für den Kunden abgeschlossen oder den Kunden in diesem Zusammenhang sonst unterstützt haben.

7.8.Unabhängig von jeder Vereinbarung über den Ort der Lieferung und die Übernahme allfälliger Transportkosten wird als Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens vereinbart.

7.9. Beim Export der gekauften Ware ist der Kunde allein verpflichtet, für die notwenigen Export- bzw. Zollbewilligungen und dergleichen auf seine eigenen Kosten zu sorgen. Wir erteilen keine wie immer geartete Garantie für die Zulässigkeit der Ausfuhr der gekauften Waren.

7.10. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch schlechte Vermögensverhältnisse unseres Kunden gefährdet ist, die uns zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt sein mussten, stehen uns die Rechte aus § 1052 ABGB (Unsicherheitseinrede) zu, ins besonders sind wir berechtigt, die Ware zurückzuhalten. Wir sind auch berechtigt, die Ware wieder abzuholen und zu diesem Zweck die Räumlichkeiten des Kunden zu betreten. Die Zurückhaltung bzw. Zurücknahme der Lieferung ist kein Rücktritt vom Vertrag. Nach fruchtloser Setzung einer Nachfrist zur Erbringung der Gegenleistung oder Sicherstellung durch unseren Kunden, können wir vom Vertrag zurücktreten und sind zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt. Wir sind auch berechtigt, alle auch nicht fällige Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden fällig zu stellen. Die Unsicherheitseinrede erstreckt sich auch auf alle weiteren noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden.

7.11. Die Regelung gemäß Punkt 7.10. gilt auch für den Fall, dass eine allenfalls von uns beauftragte Kreditversicherung eine Übernahme des Geschäftsfalles aus Bonitätsgründen des Kunden ablehnt.

 

8. Eigenschaft, Masse, Gewicht

8.1. Es ist ausschließlich der Käufer dafür verantwortlich, ob die angebotenen Produkte bei seinem Bauvorhaben Verwendung finden dürfen oder nicht. Dies ist jeweils mit der zuständigen baubewilligenden Behörde detailliert abzuklären. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass er über diese Sachlage ausführlich informiert wurde.
Welche Zulassungen oder Zertifizierungen für das Bauvorhaben notwendig sind, ist einzig und allein die Informationspflicht des Käufers. Dies ist auch gültig bei Auslandsgeschäften wie in die BRD oder in die Schweiz sowie alle anderen Staaten, welche dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören.

Bezugnahmen auf Normen, Werksnormen, Werkstoffblätter oder Prüfzeugnisse sowie Angaben zu Eigenschaften, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit, sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.

8.2. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der vereinbarten Menge ist zulässig.

8.3. Für die Gewichte ist die von uns - bei Streckengeschäften die von unserem Lieferanten - vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach Norm ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Republik Österreich üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen etc. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

 

9. Gewährleistung, Schadenersatz

9.1. Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne unserer schriftlichen Einwilligung der Kunde selbst oder Dritte Änderungen oder Instandsetzungen an der gelieferten Sache vornehmen. Im Falle der Beanstandung ist der Kunde verpflichtet, die Ware zunächst anzunehmen, sachgemäß abzuladen und zu lagern.

9.2. Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen oder dergleichen -ausgenommen reine Geldforderungen bei Unternehmergeschäften - ist unzulässig.

9.3. Bei Nachlieferungen übernehmen wir für die exakte Übereinstimmung mit der Erstlieferung keine Gewähr.

9.4. Instruktionen, die in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produktinformationen gegeben werden, sind, um allfällige Schäden zu vermeiden, vom Kunden strikt zu befolgen. Von einer über die definierten Anwendungsbereiche hinausgehenden Anwendungen wird ausdrücklich gewarnt.

9.5. Sofern wir ausdrücklich Garantien zugesagt haben, gelten diese nur bei sachgemäßer Verwendung der Waren, insbesondere fachgerechter Installierung, Montage und ordnungsgemäßer Pflege. Von der Garantiezusage sind Abnützungen jeder Art ebenso wenig erfasst wie Beschädigungen, welche durch den Kunden oder Dritte verursacht wurden. Für von Herstellern zugesagte Garantien gelten ausschließlich deren Garantien-Bedingungen.

9.6. Für unseren Kunden im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden haften wir im Höchstmaß des bei uns bestellten Auftragswertes und nur bei eigenem Vorsatz oder bei eigenem grobem Verschulden oder bei Vorsatz und groben Verschulden der für uns tätigen Erfüllungsgehilfen, ausgenommen Personenschäden, für welche wir bereits bei leichter Fahrlässigkeit und bei Verbrauchern unbeschränkt haften. Der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschaden, entgangenem Gewinn und Schaden aus Ansprüchen Dritter ausgeschlossen.

9.7. Bei einem Streckengeschäft übernehmen wir keine Haftung für schuldhaftes Verhalten des direkten Leistungserbringers (Produzent/Lieferant). Der direkte Leistungserbringer gilt nicht als unser Erfüllungsgehilfe.

9.8. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Schadenersatzansprüche verjähren bei Unternehmergeschäften in einem Jahr ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

9.9. Mängelrügen sind vom Unternehmer sofort der Lieferung schriftlich per Einschreiben an unser Unternehmen zu senden.

9.10. Für Mängel, welche bei der Untersuchung anlässlich der Lieferung nicht erkannt werden konnten, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung und wird durch Verbesserungsversuche weder verlängert noch unterbrochen, sie gilt auch für Teillieferung. Solche Mängel sind binnen drei Tagen ab Entdeckung des Mangels sofort nach Entladung schriftlich geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben.

9.11. Darüberhinausgehende Abweichungen der bestellten von der gelieferten Ware, wie etwa falsche Maße oder falsche Ware (Aliudlieferung) müssen vom Unternehmer binnen drei Tagen ab Empfang der Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung geltend gemacht werden. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt und kann von uns nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden.

9.12. Unsere Beratung, gleichgültig in Wort oder Schrift, ist unverbindlich und befreit den Unternehmer nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung und für den beabsichtigten Zweck.

9.13. Der Unternehmer hat stets die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware im Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen, die Rechtsvermutung des § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

9.14. Für diejenigen Waren, die wir unsererseits von Zulieferanten bezogen haben, leisten wir lediglich Gewähr im Rahmen der uns gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüchen. Wir leisten bei den von uns gelieferten Produkten lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Für darüber hinausgehende, wie insbesondere in öffentlichen Äußerungen - wie z.B. Werbung und in den der Produkte beigefügten Angaben - enthaltenen Eigenschaften leisten wir nur dann Gewähr, wenn diese Eigenschaften von uns im Zuge der Auftragserteilung schriftlich zugesichert worden sind.

9.15. Bei Anlagen, Ersatzteilen und Geräten berechtigen nur solche Mängel die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, welche die Funktionsfähigkeit und nicht bloß das äußere Erscheinungsbild betreffen. Eine allfällige Gewährleistungspflicht bezieht sich ausnahmslos auf die defekten Geräteteile, nicht jedoch auf die für Mängelbehebung benötigte Arbeitszeit und die Fahrtkosten.

9.16. Es bleibt unserer Wahl überlassen, ob wir die Gewährleistungsansprüche durch Austausch, Verbesserung, Preisminderung oder Wandlung erfüllen.

9.17. Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen oder dergleichen -ausgenommen reine Geldforderungen- ist unzulässig. Bei Weiterverkauf der gelieferten Ware durch den Unternehmer entfallen uns gegenüber sämtliche Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung, das Regressrecht gemäß § 933 b ABGB ist ausgeschlossen.

9.18. Uns trifft keinerlei Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich der vom Unternehmer beigestellten Materialien, Daten und Druckvorrichtungen. Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgern die Richtigkeit der gespeicherten Daten von uns nicht überprüft. Wir übernehmen keine wie immer geartete Haftung für direkte und indirekte Schäden, welche durch Fehler solcher Daten und Materialien verursacht werden.

9.19. Sollte der Unternehmer selbst aufgrund des österreichischen Produkthaftungsgesetztes oder ähnlicher ausländischer Bestimmungen zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich auf jeden Regress, insbesondere im Sinne des § 12 des österreichischen Produkthaftungsgesetzes oder ähnlicher ausländischer Bestimmungen.

9.20. Bringt der Unternehmer die von uns gelieferte Ware außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr, so verpflichtet er sich, gegenüber seinem Abnehmer die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz auszuschließen, sofern dies nach dem zwischen ihm und dem Abnehmer anzuwendenden oder vereinbarten Recht möglich ist.

 

10. Eigentumsvorbehalt

10.1. Wir behalten uns das Eigentumsrecht an allen von uns gelieferten

Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Zinsen

und Nebengebühren, gleich aus welchem Rechtsgrund vor. Bei laufender

Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für

unsere Saldoforderung. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes

gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag und hebt die Pflichten des Kunden,

insbesondere auf Zahlung des Entgeltes, nicht auf.

10.2. Zur Weiterveräußerung eines unter Eigentumsvorbehalt stehenden

Kaufgegenstandes ist ausschließlich der Unternehmer berechtigt, zu

dessen ordentlichem Geschäftsbetrieb der Handel mit dem von uns erworbenen

Kaufgegenstand gehört. Dieser Unternehmer ist jedoch nicht

zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung des unter Eigentumsvorbehalt

stehenden Kaufgegenstand, befugt.

10.3. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte

zustehen, tritt der Kunde schon jetzt - gegebenenfalls in

Höhe unseres Miteigentumsanteiles - zur Sicherung und Befriedigung

ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich

Name und Anschrift seiner Abnehmer, den Bestand und die

Höhe der aus dem Weiterverkauf

resultierenden Forderungen bekannt

zu geben sowie seinem jeweiligen Abnehmer die Forderungsabtretung

nachweislich mitzuteilen. Weiteres ist der Kunde verpflichtet, in seinen

Geschäftsbüchern die Abtretung dieser Forderung an uns in geeigneter

Weise ersichtlich zu machen. Wir sind jederzeit berechtigt, den Abnehmer

des Kunden von der Zession zu verständigen.

10.4. Alle durch Barverkäufe von Waren, an denen uns Eigentumsrechte

zustehen, in Empfang genommene Beträge übereignet der Käufer bereits

jetzt bis zur Höhe der bei uns bis zu diesem Zeitpunkt aus der Lieferung

dieser Ware gegen ihn zustehenden Forderung an uns; wir weisen

den Kunden bereits jetzt an, diese Beträge gesondert zu verwahren und

für uns innezuhaben.

10.5. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung des Eigentums

durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen.

Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten und Maßnahmen zur Beseitigung

des Eingriffes, insbesondere die Kosten von Interventionsprozessen und

dergleichen, zu tragen.

10.6. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung

entstehender Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder

Vermischung unserer Ware mit anderen Materialien erwerben wir Miteigentum

an den dadurch entstehenden Erzeugnissen nach Maßgabe der

Wertschöpfungsanteile.

10.7. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach oder stellt er

seine Zahlungen ein, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig, auch

soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wir sind in diesem Falle

berechtigt, sofort die Herausgabe des Kaufgegenstandes unter Ausschluss

jeglichen Zurückbehaltungsrechtes zu verlangen. Nach Rücknahme

des Kaufgegenstandes steht es in unserem Ermessen, entweder

den Kaufgegenstand zu veräußern und den erzielten Erlös abzüglich 20

% Wiederverkaufsspesen dem Kunden auf seine noch bestehenden Verpflichtungen

gutzuschreiben oder den Kaufgegenstand zum Rechnungspreis

unter Abzug allfälliger Wertminderungen zurückzunehmen und dem

Kunden für die Zeit seines Besitzes für die angelieferten Produkte eine

Miete zum üblichen Mietpreis zu berechnen.
 

11. Datenschutz, Adressenänderung und Urheberrecht

11.1. Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Vertrag (mit)

enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages

von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.

11.2. Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse

nachweislich, unaufgefordert und unverzüglich bekannt

zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht

beiderseits vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten

Erklärungen an den Kunden auch dann als zugegangen, falls sie an

die uns zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet wurden. Es obliegt

dem Kunden, den Zugang seiner Änderungsmitteilung im Einzelfall nachzuweisen.

11.3. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso

wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets

unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält bzw. erwirbt daran keine wie

immer geartete Rechte, wie z. Bsp. Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.
 

12. Anwendbares Recht

12.1. Auf sämtliche, insbesondere der vertraglichen (Liefer-)Vereinbarung

Betreffend der gelieferten bzw. abgeholten Waren.

Sieht das österreichische Recht bei Auslandsberührung

die Anwendung spezieller, auch in Österreich geltender internationaler

Sachnormen – wie z.B. das UN-Kaufrecht - vor, so sind diese nicht anzuwenden.

Dies gilt auch für Fragen über das Zustandekommen bzw. über

die Auslegung der AGB und des Vertrages.

12.2. Diese Rechtswahl gilt bei Verbrauchergeschäften nur insoweit, als

nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts

des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
 

13. Erfüllungsort und Gerichtstand

13.1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen, Zahlungen und Lieferungen

ist der Sitz unseres Unternehmens (siehe Kopfzeile).

13.2. Als Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit

dem Rechtsgeschäft resultierende Streitigkeiten werden das für den Sitz

unserer Gesellschaft (siehe Kopfzeile) sachlich in Betracht kommende

Gericht vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Unternehmer nach

eigener Wahl auch bei jedem anderen Gericht zu klagen, das nach nationalem

oder internationalem Recht zuständig sein kann, insbesondere

beim Gericht am Sitz des Kunden.

13.3. Die in den vorangehenden Bestimmungen getroffenen Regelungen

gelten auch dann, wenn Streitigkeiten über das Zustandekommen und/

oder die Gültigkeit des Auftrages und/oder über die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung

entstehen.
 

14. Schlussbestimmungen

14.1. Die Überschriften der in diesen AGB enthaltenen Bestimmungen

dienen nur der Übersichtlichkeit und der Gliederung; sie dürfen nicht zu

deren Auslegung herangezogen werden.

14.2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB oder

sonstiger vertraglicher Vereinbarungen lässt die Wirksamkeit der übrigen

Bestimmungen dieser AGB bzw. der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen

unberührt. Die Vertragspartner werden eine neue Bestimmung

vereinbaren, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten

kommt.