Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB


Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (Deutschland) der Firma Uhlemann Meisterbtrieb OHG

§ 1 Geltung

1. Für unsere sämtlichen - auch zukünftigen - Angebote, Lieferungen
und Leistungen sowie für alle Ansprüche, gleich aus welchem
Rechtsgrund, die zwischen uns und dem Besteller im Zusammenhang
mit der Geschäftsbeziehung entstehen, gelten ausschließlich die nachstehenden
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für Montageleistungen gilt ergänzend die Verdingungsordnung für
Bauleistung (VOB/B) Geschäftsbedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich
anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich

widersprechen.
2. Wir übernehmen keine Pflicht, unsere Waren oder sonstige Leistungen mit den Leistungen des Bestellers,

des Bauherrn oder anderen Materiallieferanten/Unternehmern abzustimmen; eine
diesbezügliche Pflicht/Haftung trägt der Besteller, der auch absichern
muss, dass die in unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung
aufgeführten Waren den Erfordernissen und Erwartungen des Bauherrn entsprechen.

§ 2 Vertragsabschluß

1. Unsere Angebote gelten, soweit wir nicht ausdrücklich etwas
anderes im Angebot festsetzen, vom Angebotsdatum an für 30 Tage.
2. Ein Vertragsabschluß kommt mit der Annahme unseres Angebotes
durch den Besteller oder unserer schriftlichen Auftragsbestätigung
zustande. Anstelle einer schriftlichen Auftragsbestätigung kann bei
kurzfristigen Lieferungen die ausgestellte Rechnung treten.
3. Sämtliche Angebotsunterlagen, Muster, Prototypen, Zeichnungen
etc. bleiben unser Eigentum. Ohne unsere Zustimmung dürfen sie
Dritten nicht zugänglich gemacht werden; gleiches gilt für im
Zusammenhang mit Bestellungen erteilte Informationen.
Urheberrechte und andere Schutzrechte und Angebotsunterlagen,
Muster, Prototypen, Zeichnungen und ähnliches verbleiben bei uns.
4. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche
Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in
unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf
eine Sicherungskopie erstellen. Weitere Vervielfältigungen ohne
unsere ausdrückliche Zustimmung sind nicht zulässig.
5. Im Angebot oder in unserer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich
aufgeführte Maße, Gewichte, Zeichnungen, Abbildungen und
Leistungen gelten nur annähernd.
6. Die Erhaltung eines CE-Zeichens für Fenster, Türen oder sonstige
Bauteile, mit denen unsere Waren zusammenwirken sollen oder
verbunden sind, ist von unserem Lieferumfang nicht erfasst.

§ 3 Lieferung

1. Die angegebenen Lieferfristen und - Termine gelten nur annähernd,
wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Lieferungen vor
Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der
Versandbereitschaft; bei Versendungskauf der Tag der Absendung der Ware.
2. Wird die Zustellung oder der Versand durch die Schuld des
Bestellers verzögert, so geht die Gefahr zum Zeitpunkt der
Zustellungs- bzw. Versandbereitschaft auf den Besteller über. Etwaige
Versand- und Transportversicherungskosten werden dem Besteller
gesondert in Rechnung gestellt. Wir sind zu Teillieferungen berechnet.
3. Fälle höherer Gewalt oder sonstige störende Ereignisse, die uns an
der Erfüllung unserer Verpflichtung hindern, entbinden uns für ihre
Dauer und den Umfang ihrer Auswirkungen von der Erfüllung unserer
Verpflichtung. Als solche Fälle gelten insbesondere Krieg, innere
Unruhen, Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung und sonstige
Arbeitskampfmaßnahmen, die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit
einer genügenden Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen einschließlich
Energie sowie die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der
Beschaffung von Transportmitteln. Wird durch die Verzögerung die
Lieferung nachträglich unmöglich oder für eine der beiden Parteien
unzumutbar, können beide von dem Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche
des Bestellers gegen uns in diesem Zusammenhang sind ausgeschlossen.
4. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen
Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen,
erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von
Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen
und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden
diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die
Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
5. Im Falle unseres Verzuges kann der Besteller, sofern er nachweist,
dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für
jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch
höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der
wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichem Betrieb genommen werden konnte.
Weiter kann er vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, sofern er
eine angemessene Frist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat und
diese fruchtlos verstrichen ist. Für Schadensersatz haften wir
ausschließlich gemäß § 8 und zwar auch hinsichtlich einer Haftung nach § 287 BGB.
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um
mehr als einen Monat nach der Anzeige der Versandbereitschaft
verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat
Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der
Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der
Nachweis höherer oder niedriger Lagerkosten bleibt den
Vertragsparteien unbenommen.

§ 4 Gefahrübergang

1. Ist die Versendung der Ware vereinbart, bestimmen wir Versandweg
und Versandart, soweit mit dem Besteller nichts anderes vereinbart
worden ist.
2. Mit der Übergabe der Ware an die den Transport ausführende
Person geht bei Lieferungen ohne Aufstellung und Montage die Sachund
Preisgefahr auf den Besteller über. Auf Wunsch und Kosten des
Bestellers werden die Lieferungen gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
3. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr auf den
Besteller am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb über.
4. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung
der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder
der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen
verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug
kommt, so geht die Gefahr zum Zeitpunkt der Zustellungsbzw.
Versandbereitschaft auf den Besteller über.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise verstehen sich ab Auslieferungslager zuzüglich
Kosten einer vereinbarten Verpackung und zuzüglich der gesetzlichen
Umsatzsteuer. Paletten werden gesondert in Rechnung gestellt. Sie
werden bei frachtfreier Rücklieferung in unbeschädigtem Zustand gutgeschrieben.
2. Diskontfähige Wechsel oder Schecks nehmen wir nur aufgrund
ausdrücklicher Vereinbarung, nur ohne Gewähr für Protest und nur
zahlungshalber an. Anfallende Spesen gehen zu Lasten des
Bestellers. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als
Zahlung. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der gezahlte
Betrag bei uns bar vorliegt oder einem unserer Konten vorbehaltlos gutgeschrieben ist.
3. Befindet sich der Besteller im Verzug, hat er vom Fälligkeitstage an
die gesetzlichen Fälligkeitszinsen und für Verzugszeiten Zinsen in
Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung
weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
4. Die Aufrechnung des Bestellers mit Gegenansprüchen ist
ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenleistung des Bestellers
nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zurückbehaltungsrechte
des Bestellers sind ausgeschlossen, wenn die Gegenansprüche nicht auf demselben

Vertragsverhältnis resultieren.
5. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser
Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
Bestellers gefährdet ist, sind wir berechtigt, noch ausstehende
Leistungen aus diesem oder anderen Geschäften nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Für bereits
gelieferte, noch nicht bezahlte Ware hat der Besteller dann auf
jederzeitiges Anfordern ausreichende Sicherheiten zu bestellen.
Kommt der Besteller der Aufforderung auf Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistung nicht nach, sind wir nach Setzung einer
angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. - Stand 2003 - Seite 2 von 2

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle unsere
Forderungen gegen den Besteller im Zusammenhang mit der
Lieferung erfüllt sind. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf
sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich
künftiger Forderungen aus gleichzeitig und später geschlossenen Verträgen.
2. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns
als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die
verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
3. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch
den Besteller, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen
verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung.
4. Der Besteller darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen, und
solange er nicht uns gegenüber im Verzug ist, veräußern. Er ist zur
Veräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt,
dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu
anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
5. Werden die Eigentumsvorbehaltswaren vom Besteller bzw. im
Auftrag des Bestellers als wesentliche Bestandteile eines Grundstücks
eines Dritten eingebaut, tritt der Besteller hiermit schon jetzt die ihm
gegen den Dritten zustehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe
des Wertes dieser Ware mit allen Nebenrechten, einschließlich des
Rechtes auf Einräumung einer Sicherungshypothek, an uns ab. Die
Abtretung wird hiermit angenommen.
6. Werden Eigentumsvorbehaltswaren als wesentliche Bestandteile in
das Grundstück des Bestellers eingebaut, tritt der Besteller schon jetzt
die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von
Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes
dieser Ware mit allen Nebenrechten an uns ab. Die Abtretung wird
hiermit angenommen.
7. Die Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar
gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, oder ob
sie an einen oder an mehrere Abnehmer weiter veräußert wird. Die
abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der
jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom
Besteller zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren oder
nach Weiterverarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung
aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
8. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen
Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
Wir dürfen von unserem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen,
solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt und solange uns keine Umstände bekannt werden, die die
Kreditwürdigkeit des Bestellers erheblich zu mindern geeignet sind.
Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes
vor, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner benennt, alle zum Einzug dieser
Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen an uns aushändigt und dem Schuldner die Abtretung
anzeigt. Darüber hinaus sind wir auch selbst zur Abtretungsanzeige an
den Schuldner berechtigt.
9. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere
Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen
des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer
Wahl verpflichtet.
10.Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung der
Vorbehaltsware und der an uns abgetretenen Forderung durch Dritte
muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.

§ 7 Mängelhaftung

1. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig
zu untersuchen. Etwaige Transportschäden hat er gegenüber dem
Transportunternehmen sofort schriftlich zu reklamieren und uns davon
schriftlich zu benachrichtigen.
Die Ware gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht spätestens
am 6. Werktag nach Eingang der Ware oder, wenn der Mangel bei der
unverzüglichen sorgfältigen Untersuchung nicht erkennbar war,
spätestens am 6. Werktag nach Entdeckung des Mangels schriftlich
bei uns eingegangen ist.
2. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge werden wir nach
unserer Wahl die gerügte Ware nachbessern oder kostenfrei Ersatz
liefern. Sollte unsere Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig
fehlschlagen, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der
Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Liefern
wir zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache oder tritt
der Besteller vom Vertrag zurück, hat er Wertersatz für die gezogene
Nutzung zu leisten.
3. Für Schäden, die auf natürliche Abnutzung/natürlichen Verschleiß,
Fehlbedienung, fehlerhafte oder nachlässige Montage, Behandlung,
Inbetriebnahme oder Wartung sowie übermäßige Beanspruchung der
Waren oder der Gegenstände, mit denen die Waren verbunden sind,
beruhen, ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Die Wartung der
gelieferten Waren übernimmt der Besteller auf seine Kosten. Mängel,
die auf Anordnung des Bestellers, auf von ihm beauftragte
Drittunternehmen, auf die Verarbeitung und/oder Montage unserer
Waren, die Beschaffenheit des Baukörpers oder sonstige nicht in
unseren Waren begründeten Ursachen zurückzuführen sind, schließen
Gewährleistungsansprüche ebenfalls aus.
4. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten; für gebrauchte Sachen
leisten wir keine Gewähr. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §
438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1
(Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB
längere Fristen vorschreibt.
5. Für Schadensersatzansprüche wegen oder im Zusammenhang mit
Mängeln haften wir gemäß § 8 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz

1. Unsere Haftung auf Schadensersatz gleich aus welchem Grund,
insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher
Lieferung, positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei
Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei
jeweils auf ein Verschulden ankommt, ausgeschlossen, es sei denn,
es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns, die Übernahme
einer Beschaffenheitsgarantie, die Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht oder die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit vor. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
2. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
3. Bei Lieferung oder Mitlieferung von Software haften wir, unsere
Organe, unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen für den Verlust oder die Veränderung von Daten,
die durch Programmfehler hervorgerufen worden sind, nur in dem Umfang,
der auch dann unvermeidbar gewesen wäre, wenn der Besteller
seiner Datensicherungspflicht mindestens täglich nachgekommen ist.
Im übrigen gelten auch hierfür die vorliegenden Ziffern.

§ 9 Gerichtsstand, Sonstiges

1. Bei Verträgen mit Kaufleuten und Privatpersonen, die ihren
ständigen Wohnsitz außerhalb der europäischen Union haben, ist
Gerichtsstand für alle mit uns geschlossenen Verträge sowie Auseinandersetzungen,
die mit ihnen in Vertrag stehen, Hamburg. Wir sind
jedoch berechtigt, den Besteller nach unserer Wahl auch an dem für
ihn maßgeblichen Gerichtsstand zu verklagen.
2. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des Internationalen Kaufrechtsübereinkommens (CISG)
Anwendung.
3. Der Besteller nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus der
Geschäftsbeziehung nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum
Zwecke der Datenverarbeitung speichern und wir uns das Recht
vorbehalten, die für die Kreditversicherung erforderlichen Daten
weiterzugeben.